Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 324

5.4 Die entsprechende Anwendung der §§ 566 ff.

Оглавление

Entsprechend anwendbar sind die §§ 566-566e:

- nach § 567 auf die dingliche Belastung des vermieteten Wohnraums mit einem Nießbrauch oder dinglichen Wohnrecht[191], dessen Ausübung den Mietgebrauch beschränkt oder entzieht;
- nach § 567a auf die Veräußerung oder dingliche Belastung des vermieteten Wohnraums vor dessen Überlassung an den Mieter, wenn der Erwerber dem Vermieter versprochen hat, die Vermieterpflichten zu erfüllen;
- nach § 567b auf die Weiterveräußerung oder dingliche Belastung des vermieteten Wohnraums durch den Erwerber.

Entsprechend anwendbar sind die §§ 566-567b:

- nach § 578 I auf die Grundstücksmiete[192];
- nach § 578 II auf die Miete sonstiger Räume[193];
- nach § 578a auf die Miete eingetragener Schiffe;
- nach §§ 57 ff. ZVG auf den Erwerb des Mietgrundstücks in der Zwangsversteigerung[194];
- nach § 11 I ErbbauRG auf die Vermietung durch den Erbbauberechtigten, nach § 1056 I auf die Vermietung durch den Nießbraucher und nach § 2135 auf die Vermietung durch den Vorerben, wenn das Mietverhältnis das Erbbaurecht, den Nießbrauch oder die Vorerbschaft überdauert[195];
- nach § 581 II auf die Grundstückspacht;
- nicht auf die Vereinbarung eines Ankaufsrechts des Raummieters und die Veräußerung des Grundstücks[196].
Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

Подняться наверх