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6. Anspruchsgrundlagen, Gegennormen und Hilfsnormen 6.1 Die Anspruchsgrundlagen

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Jede Bestimmung des BGB ist entweder Rechtsgrundlage oder Gegennorm oder Hilfsnorm. Die Rechtsgrundlage regelt, wie ein Recht entsteht oder erworben wird. Handelt es sich um einen Anspruch, spricht man von Anspruchsgrundlage.

Beispiele

§ 433 II ist Anspruchsgrundlage für den Kaufpreisanspruch des Verkäufers, § 823 I für einen außervertraglichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten.

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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