Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 47
6.2 Die Gegennormen
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Gegennormen regeln dreierlei:
- | erstens, dass ein Anspruch ausnahmsweise nicht entstehe, obwohl alle Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage erfüllt sind; |
- | zweitens, dass der Anspruch, nachdem er entstanden ist, erlösche; |
- | drittens, dass der Anspruch gehemmt oder beschränkt werde, obwohl er noch besteht. |
Gegennormen verhindern, zerstören oder hemmen den Anspruch. Sie begründen Einwendungen und Einreden gegen den Anspruch. Rechtstechnisch sind sie Ausnahmen von der Anspruchsgrundlage.
Beispiele
- | Anspruchshindernde Einwendungen begründen: Geschäftsunfähigkeit (§ 105), Scheingeschäft (§ 117 I), gesetzliches Verbot (§ 134), Sittenverstoß (§ 138) und Kenntnis vom Sach- oder Rechtsmangel (§§ 442 I, 640 III). |
- | Anspruchsvernichtende Einwendungen begründen: Erfüllung (§ 362), Leistung an Erfüllungs statt (§ 364), Hinterlegung (§ 378), Aufrechnung (§ 389), Erlass (§ 397) und Leistungsunfähigkeit (§ 275 I). |
- | Anspruchshemmende Einreden begründen: Verjährung (§ 214 I), Stundung, Zurückbehaltungsrecht (§§ 273, 274, 320), Dürftigkeit und Erschöpfung des Nachlasses (§§ 1989, 1990). |
Anspruchshindernde Gegennormen erkennt man meistens an ihrer negativen Formulierung, die sie als Ausnahmen ausweist.
Beispiele
„… ist ausgeschlossen, wenn …“ (§ 442 I BGB; § 7 II StVG); „… tritt nicht ein, wenn …“ (§ 831 I 2); „… gilt nicht, wenn …“ (§ 280 I 2); „… ist nicht verantwortlich …“ (§§ 827 S. 1, 828 I, II); „… es sei denn, dass …“ (§§ 145, 178).
Rechtsvernichtende Einwendungen sind auch die gesetzlichen Ausschlussfristen der §§ 121, 124, 469 II, 626 II, 2283 BGB; § 46 I 2 WEG; § 377 HGB. Das befristete Recht erlischt, wenn es nicht rechtzeitig ausgeübt wird. Dieser Rechtssatz besteht freilich aus zwei Sätzen. Satz 1 lautet: Das Recht erlischt mit Fristablauf. Also muss der Gegner Beginn und Ablauf der Ausschlussfrist beweisen[37]. Satz 2 lautet: Das Recht erlischt nicht, wenn der Berechtigte es rechtzeitig ausübt. Also muss der Berechtigte den Zeitpunkt der Rechtsausübung beweisen[38]. Satz 2 ist eine Ausnahme von Satz 1.