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6.3 Die Ausnahmen von Gegennormen

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Auch Gegennormen haben ihre Ausnahmen: Das Recht bleibt erhalten, obwohl der Tatbestand der Gegennorm erfüllt ist. Die Beweislast für rechtserhaltende Tatsachen aber trägt, wer das Rechts geltend macht[39].

Beispiele

- Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts (§ 144);
- Hemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 203 ff., 212);
- Aufrechnungshindernis (§§ 390, 394);
- Erlöschen des Rücktrittsrechts (§§ 350–352).
Bild 7: Die Behauptungs- und Beweislast am Beispiel der Kaufpreisklage
Anspruchsteller (Verkäufer) Anspruchsgegner (Käufer)
anspruchsbegründende Tatsachen Abschluss eines Kaufvertrags bestimmten Inhalts (§ 433 II)
anspruchshindernde Tatsachen Geschäftsunfähigkeit (§ 105) Sittenwidrigkeit (§ 138)
anspruchsvernichtende Tatsachen Erfüllung (§ 362) Aufrechnung (§ 387) Rücktritt (§§ 346, 323, 437)
anspruchshemmende und -beschränkende Tatsachen Verjährung (§ 214 I) Nichterfüllungseinrede (§ 320) Stundung
anspruchserhaltende Tatsachen Hemmung oder Neubeginn der Verjährung (§§ 203–213)
Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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