Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 55
1. Kaufvertrag, Verpflichtungsvertrag, Vertrag
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Um das Kaufrecht zu begreifen, muss man den Bauplan des BGB kennen. Vom Kauf handeln die §§ 433-479, aber sie beantworten nicht alle Rechtsfragen, die ein streitiger Kaufrechtsfall stellt, sondern regeln nur die Ansprüche und Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag.
Wie ein Kaufvertrag zustande kommt, sagen sie nicht. Diese Frage beantwortet der Allgemeine Teil des BGB, denn der Kaufvertrag ist ein Rechtsgeschäft (§§ 104 ff.), genauer: ein Vertrag, der durch Annahme eines Angebots zustande kommt (§§ 145 ff.), beides aber sind Willenserklärungen (§§ 116 ff.). Zwischen den §§ 433 ff. über den Kaufvertrag und den §§ 145 ff. über den Vertrag stehen, um die Verwirrung zu vollenden, noch die §§ 311 ff. über den Verpflichtungsvertrag.