Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 43

3. Tatsachen und Rechtsfolgen

Оглавление

21

Eine Behauptungs- und Beweislast gibt es nur für Tatsachen. Rechtsfolgen kann man weder behaupten noch beweisen[31]. Darauf beruht die Arbeitsteilung im Zivilprozess: Die Parteien bringen die Tatsachen, das Gericht zieht daraus die rechtlichen Schlüsse (da mihi factum, dabo tibi ius). Über staatliches deutsches Recht darf das Gericht keinen Beweis erheben, sondern muss die Rechtsfragen ohne fremde Hilfe selbst beantworten (iura novit curia).

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

Подняться наверх