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2.2 Der Prozessfall

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Die ZPO verteilt die Prozessarbeit klug auf Parteien und Gericht. Die Parteien sind für den Lebenssachverhalt, der aus Tatsachen besteht, zuständig, das Gericht für die Rechtsanwendung: Es prüft, ob die Klage zulässig und begründet sei.

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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