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2. Eine Last, keine Pflicht

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Zu Recht spricht man nicht von einer Beweispflicht, sondern von einer Beweislast. Die Last oder Obliegenheit unterscheidet sich von der Verpflichtung durch die Rechtsfolge. Wer eine zivilrechtliche Verpflichtung verletzt, macht sich leicht schadensersatzpflichtig, weil er fremde Interessen stört. Wer hingegen eine Last oder Obliegenheit missachtet, verletzt nur sein eigenes Interesse und büßt dafür mit unmittelbarem Rechtsverlust. Klassisches Beispiel ist das Mitverschulden nach § 254 I einschließlich der „Schadensminderungspflicht“ nach § 254 II, die ihrem Namen zum Trotz auch nur eine Last oder Obliegenheit ist. Die Behauptungs- und Beweislast wirken genauso.

Die Behauptungslast ist die Last, im Prozess so viele Tatsachen zu behaupten, als man zum Prozesssieg braucht. Behauptet man zu wenig, ist die Klage oder Verteidigung rechtlich unbrauchbar und der Prozess verloren, bevor er richtig begonnen hat.

Die Beweislast ist die Last, für streitige, entscheidungserhebliche Behauptungen Beweis anzutreten und zu führen. Wer den nötigen Beweis nicht führt, verliert den Prozess. Denn wenn der Richter sich von der Wahrheit einer streitigen, erheblichen Tatsachenbehauptung nicht überzeugen kann, darf er sein Urteil auf sie nicht stützen, sondern muss gegen die Partei entscheiden, der das Gesetz den Beweis aufbürdet.

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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