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Bild 5: Die Methode der Falllösung

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Sind mehrere Anspruchsgrundlagen nebeneinander anwendbar, begründen sie in der Regel auch mehrere selbstständige Ansprüche; man nennt dies Anspruchskonkurrenz[10].

Von Gesetzeskonkurrenz spricht man, wenn die eine Anspruchsgrundlage, weil sie spezieller ist, die andere ausschließt[11].

Jeden einzelnen Anspruch prüft man in fünf Schritten:

- Ist der Anspruch entstanden (Anspruchsgrundlage)?
- Ist der Anspruch, obwohl alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ausnahmsweise nicht entstanden (anspruchshindernde Gegennormen)?
- Ist der entstandene Anspruch erloschen (anspruchsvernichtende Gegennormen)?
- Ist der entstandene Anspruch gehemmt und deshalb nicht oder nur beschränkt durchsetzbar (anspruchshemmende Gegennormen)?
- Ist der Anspruch, obwohl alle Voraussetzungen einer Gegennorm erfüllt sind, ausnahmsweise voll erhalten geblieben (anspruchserhaltende Ausnahme von der Gegennorm)?

Dass der Jurist alle Anspruchsgrundlagen, die auch nur entfernt in Betracht kommen, prüfen soll, heißt nicht, er müsse auch leeres Stroh dreschen. Überflüssige Prüfungen sind vielmehr falsch. So ist es in aller Regel überflüssig, nach einem Verkehrsunfall neben den §§ 7, 18 StVG auch noch § 823 heranzuziehen, denn § 823 gibt auch nicht mehr als die §§ 7, 18 StVG, verlangt aber mehr, nämlich ein Verschulden des Anspruchsgegners.

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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