Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 32
Bild 6: Die Arbeitsteilung im Zivilprozess
ОглавлениеDie Klage ist zulässig, wenn sie die Prozessvoraussetzungen erfüllt, welche ZPO und GVG aufstellen. Die unzulässige Klage wird durch Prozessurteil abgewiesen[12].
Die zulässige Klage ist begründet, wenn dem Kläger der Anspruch, den er mit der Klage verfolgt, nach materiellem Recht zusteht. Er steht ihm dann zu, wenn er wenigstens eine Anspruchsgrundlage vollständig mit passenden Tatsachen ausfüllt und diese Tatsachen unstreitig oder bewiesen sind. Im Prozess prüft das Gericht, bevor es Beweis erhebt, die Schlüssigkeit der Klagebehauptungen. Denn wenn schon die Behauptungen des Klägers die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen, helfen auch die schönsten Beweise nichts, die Klage ist unbegründet, ohne dass es noch auf die Verteidigung des Beklagten ankäme. Die schlüssig begründete Klage hingegen ist ohne Beweisaufnahme begründet, wenn der Beklagte ihr nichts Brauchbares entgegensetzt, weder die eine oder andere Klagebehauptung bestreitet noch eine schlüssige Einwendung erhebt. Beweis erhebt das Gericht nur über streitige, entscheidungserhebliche Parteibehauptungen[13].
Die Beweisaufnahme kann gelingen oder scheitern. Entweder ist die streitige Tatsache bewiesen, oder sie ist es nicht. Entweder stützt das Gericht seine Entscheidung gemäß § 286 I ZPO auf die bewiesene Tatsache, oder es entscheidet gegen die Partei, welche nach materiellem Recht die streitige Tatsache hätte beweisen müssen, aber nicht bewiesen hat (RN 20 ff.).