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2. Besonderes und allgemeines Schuldrecht
ОглавлениеDas zweite Buch des BGB namens „Recht der Schuldverhältnisse“ besteht aus einem allgemeinen Teil (§§ 241-432) und einem besonderen Teil über „Einzelne Schuldverhältnisse“ (§§ 433-853), der mit dem Kauf beginnt (§§ 433-479). Das Kaufrecht regelt aber nicht alles: weder den Vertrag zugunsten Dritter, noch Erfüllung, Aufrechnung und Erlass, auch nicht die Forderungsabtretung, die Schuldübernahme und die Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern. All das findet man im Allgemeinen Schuldrecht, das ganz selbstverständlich auch für das Kaufverhältnis gilt, ohne dass das Gesetz es besonders betonen müsste.
Das allgemeine Schuldrecht regelt auch die Leistungsstörungen durch Unmöglichkeit und Verzug, sonstige Vertragsverletzung und Verschulden bei Vertragsverhandlungen. Das Kaufrecht hat sich 100 Jahre lang nur mit der gesetzlichen Gewährleistung des Verkäufers für Sachmängel befasst, und die war eine ganz spezielle Leistungsstörung mit eigenen Rechtsfolgen und eigenen Voraussetzungen.
Die Schuldrechtsreform 2002 hat die altmodische Gewährleistung durch eine hochmoderne Vertragshaftung des Verkäufers ersetzt, die freilich dadurch verwirrt, dass sie nur noch mit einem Bein im Kaufrecht, mit dem anderen aber im allgemeinen Schuldrecht steht und nicht so recht weiß, wo sie hingehört (RN 51 ff.).