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2. Die Rechtsfolgen des Kaufvertrags 2.1 Der Anspruch des Käufers einer Sache auf Übergabe und Übereignung

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Wer eine Sache kauft, hat nach § 433 I Anspruch auf Übergabe und Übereignung (S. 1), genauer: auf ungestörten Besitz und mangelfreies Eigentum (S. 2).

Übergabe ist Übertragung des unmittelbaren Besitzes (§ 854 I). Der Käufer klagt auf Herausgabe (vollstreckbar nach §§ 883, 887 III ZPO). Besitzt ein Dritter die Sache, hat der Verkäufer dafür zu sorgen, dass der Dritte dem Käufer die Sache überlasse. Mit mittelbarem Besitz nach §§ 868, 871 muss der Käufer sich ohne besondere Abrede nicht abspeisen lassen. Wer ein Auto kauft, hat auch Anspruch auf den Kfz-Brief, denn er braucht ihn für die Zulassung. Die Übereignung des Autos ersetzt nur die Übereignung des Briefs (§ 952), nicht dessen Übergabe[2].

Wie der Verkäufer übereignen soll, sagt das Sachenrecht: durch abstrakte dingliche Verfügung. Eine bewegliche Sache übereignet er durch Einigung und Übergabe (§ 929 S. 1). Die Einigung ist ein dinglicher Vertrag. Der Käufer klagt auf Annahme seines Angebots (vollstreckbar nach § 894 ZPO). Ein Grundstück wird durch Einigung und Eintragung im Grundbuch übereignet (§ 873). Die Einigung heißt hier Auflassung (§ 925). Der Käufer klagt auf Auflassung, genauer: auf Annahme seines Auflassungsangebots (vollstreckbar nach §§ 894, 895 ZPO). Die Eintragung im Grundbuch kann der Verkäufer nicht selbst vornehmen, aber er kann sie bewilligen und Eintragungshindernisse beseitigen[3]. Da zweifelhaft ist, ob der Käufer für seine Eintragung im Grundbuch neben der Auflassung (§ 20 GBO) auch noch die Eintragungsbewilligung des Verkäufers (§ 19 GBO) brauche, klagt er vorsichtshalber beide ein[4]. Hat der Käufer Anspruch auf eine Grundstücksteilfläche, muss er mit der Auflassungsklage nicht warten, bis die Grundstücksteilung im Grundbuch vollzogen ist, sondern nur den amtlichen Veränderungsnachweis beibringen[5].

Der Käufer hat Anspruch auf eine Rechnung, welche die MwSt besonders ausweist, wenn der Kauf unzweifelhaft der Umsatzsteuer unterliegt; Anspruchsgrundlage ist § 433 I mit § 242[6].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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