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3.4 Die Abgrenzung des Kaufvertrags von anderen Vertragstypen

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- Der Kauf setzt Ware um für Geld (§ 433). Beim Tausch (§ 480) besteht die Gegenleistung nicht aus Geld, bei der Schenkung (§ 516) fehlt sie ganz.
- Die Montagepflicht des Verkäufers nach § 434 II 1 macht aus dem Kauf noch keinen Werkvertrag, es sei denn die Montage bilde den Schwerpunkt des Vertrags[19].
- DerWerklieferungsvertrag“ über bewegliche Sachen, die der Unternehmer herstellen oder erzeugen soll, ist nach § 650 ein Kauf[20] mit ein paar Sonderregeln für die Mängelhaftung und die Herstellung nicht vertretbarer Sachen. So sind die Mängelrechte auch dann ausgeschlossen, wenn der Mangel durch Material des Käufers verursacht wird. Und auf die Lieferung unvertretbarer Sachen sind die §§ 642, 643, 645, 648, 649 anzuwenden, die Abnahme wird jedoch durch den Gefahrübergang nach §§ 446, 447 ersetzt.
- Der EDV-Vertrag über Hardware und Standardsoftware samt Handbüchern ist reiner Kauf[21]. Spezielle Software hingegen lässt man nach § 631 herstellen[22] oder nutzt sie entgeltlich auf Zeit[23].
- Der Bausatzvertrag über genormte Fertigbauteile ist reiner Kauf beweglicher Sachen. Verspricht der Lieferant zusätzlich Bauplanung, Statik und Bauüberwachung, setzt sich der Vertrag aus Elementen des Kauf- und Werkvertrags zusammen[24]. Der Fertighausvertrag ist Werkvertrag, wenn der Hersteller das Fertighaus nicht nur liefern, sondern auch errichten soll, in der Regel ab Oberkante Kellerdecke[25]. Vom Bauträger erwirbt man durch eine Mischung aus Grundstückskauf und Bauvertrag (§ 631) mit Schwerpunkt auf dem Bauvertrag. Der Bauträger soll sein eigenes Grundstück für den Erwerber bebauen und diesem dann schlüsselfertig übereignen (RN 512)[26]. Der Baubetreuungsvertrag hingegen ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 I (RN 613).
- Die privatrechtliche Versteigerung nach § 156 ist ein Kauf: Der Versteigerer verkauft, der Ersteher kauft (RN 2080)[27]. Der Auftraggeber beauftragt den Versteigerer (Auktionator) mit einer Geschäftsbesorgung (§ 675 I) oder Kommission (§ 383 HGB). Keine Rechtsgeschäfte sondern staatliche Vollstreckungsakte sind die Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher nach der ZPO und die Zwangsversteigerung von Grundstücken nach dem ZVG. Keine Zwangsvollstreckung, sondern ein Kauf ist hingegen der öffentliche Pfandverkauf durch einen Gerichtsvollzieher oder öffentlich bestellten Versteigerer (Auktionator) nach §§ 383, 385, 450 II[28].

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- Der Eigen- oder Vertragshändlervertrag, verbreitet im Autohandel, ist noch kein Kauf, sondern ein langfristiger Rahmenvertrag zwischen Hersteller und Händler für künftige Käufe. Er gliedert den Händler nach Art einer Agentur in das Vertriebsnetz des Herstellers ein und regelt die Rahmenbedingungen der Geschäftsbeziehung[29]. Ein Kauf kommt erst durch die einzelne Bestellung zustande[30].
- Das „echte“ Factoring ist ein Forderungskauf nach § 453 (RN 1772)[31]. Auch wenn der Factor die Forderungen bevorschusst, ist das Factoring kein Darlehen, sondern immer noch ein Kauf, denn die Forderungsabtretung ist endgültig. Das „unechte“ Factoring dagegen ist ein reines Kreditgeschäft (RN 1773)[32]. Der Unternehmer tritt hier seine Außenstände nicht kaufeshalber und endgültig, sondern nur vorläufig und sicherungshalber an den Factor ab. Der Factor darf die Kundenforderungen zwar einziehen, aber nicht weiterveräußern, der Unternehmer den Gegenwert nicht behalten, sondern nur auf Zeit als Darlehen nutzen.
- Der Lizenzspielertransfer im bezahlten Fußball und anderswo heißt im Volksmund zwar „Spielerkauf“, ist aber ein Verpflichtungsvertrag eigener Art, durch den der neue Verein dem alten eine Ablösesumme für die Freigabe des Spielers verspricht[33].
- Das Darlehen (§ 488) berechtigt zur Kapitalnutzung auf Zeit. Der Darlehensnehmer nutzt zwar das Kapital durch Verbrauch, muss es aber in Geld zurückzahlen. Das Sachdarlehen (§ 607) ist ein Zwitter zwischen Darlehen und Miete[34].
- Miete (§ 535), Pacht (§ 581) und Leihe (§ 598) verschaffen kein Eigentum, sondern nur ein Recht zum Besitz auf Zeit. Der Mietkauf ist Miete, verbunden mit einer Kaufoption des Mieters[35]. Das Finanzierungsleasing ist Miete, freilich ohne mietrechtliche Gewährleistung; statt dessen tritt der Leasinggeber seine kaufrechtlichen Sachmängelrechte gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer ab (RN 291). Der Lizenzvertrag ähnelt der Pacht und berechtigt zur entgeltlichen Nutzung eines fremden Urheber- oder gewerblichen Schutzrechts[36].
- Der Werkvertrag (§ 631) verpflichtet zur entgeltlichen Herstellung eines Werks, nicht zur Übereignung einer Sache[37].
Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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