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5.2 Die Fälligkeit des Kaufpreises

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Sofort fällig ist der Kaufpreis nach § 271 nur, wenn nichts anderes vereinbart ist (RN 1396).

In der Regel sind die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag gleichzeitig fällig und gemäß § 320 Zug um Zug zu erfüllen (RN 1732).

Zur Vorauszahlung des Kaufpreises verpflichten die Fälligkeitsklauseln des Handelsverkehrs: „Kasse gegen Lieferschein“, „Kasse gegen Rechnung“ oder „Kasse gegen Dokumente“. Die Klausel „Dokumente gegen Akkreditiv“ verpflichtet den Käufer, die Fracht- und Verladepapiere durch seine Akkreditivbank einlösen zu lassen, bevor er die Ware auch nur sieht (RN 612). Das unwiderrufliche Akkreditiv der Käuferbank garantiert die Zahlung.

Die Lieferung gegen Nachnahme verpflichtet zwar nicht zur Vorauszahlung, schließt aber die Aufrechnung aus und kann nach § 309 Nr. 3 nicht formularmäßig ausbedungen werden[67].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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