Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 82
1. Eine Haftung wegen Vertragsverletzung
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Da ihnen das alte Kaufrecht von Grund auf missfiel, nahmen die Schuldrechtsmodernisierer die europäische Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie zum willkommenen Anlass, die Sachmängelhaftung neu zu erfinden, die gesetzliche Garantiehaftung in eine Haftung für Vertragsverletzung zu verwandeln und zu einem großen Teil in das allgemeine Schuldrecht der Leistungsstörungen zu verpflanzen, denn § 433 I 2 verpflichtet den Verkäufer dazu, die verkaufte Sache dem Käufer frei von Sachmängeln zu verschaffen.
Die Lieferung einer mangelhaften Sache ist nach § 433 I 2 eine Vertragsverletzung, für die der Verkäufer nach allgemeinem Schuldrecht und ein paar kaufrechtlichen Sonderregeln einstehen muss
Die modernisierte Struktur des Sachmängelrechts sieht so aus:
- | Haftung des Verkäufers wegen Vertragsverletzung statt aus gesetzlicher Gewährleistung; |
- | Gleichbehandlung von Sach- und Rechtskauf statt unterschiedlicher Rechtsfolgen; |
- | Gleichbehandlung von Stück- und Gattungskauf statt unterschiedlicher Rechtsfolgen; |
- | Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz statt Wandelung, Minderung und Schadensersatz; |
- | Rücktritt und Minderung als Gestaltungsrechte statt der Ansprüche auf Wandelung oder Minderung; |
- | einheitlicher Begriff des Sachmangels mit einheitlichen Rechtsfolgen anstelle von „Fehler“ und „Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft“ mit unterschiedlichen Rechtsfolgen; |
- | Falsch- und Minderlieferung als Sachmängel statt als Nichterfüllung; |
- | Gleichbehandlung der Sach- und Rechtsmängel statt unterschiedlicher Rechtsfolgen; |
- | längere Verjährung der Sachmängelansprüche zwischen 2 und 5 Jahren anstelle der sehr kurzen früheren Verjährung von 6 Monaten oder 1 Jahr. |
Der Strukturwandel schürft so tief, dass man vielleicht nicht mehr von „Gewährleistung“, sondern von „Sachmängelhaftung“ reden sollte.