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3. Die Anspruchsvoraussetzung: ein Kaufvertrag 3.1 Der Mindestinhalt des Kaufvertrags

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Einzige Anspruchsvoraussetzung des § 433 ist ein Kaufvertrag: die schuldrechtliche Einigung über Ware und Preis. Sie macht einen Vertrag zum Kauf und unterscheidet ihn von allen anderen Vertragstypen (RN 38). Das Gesetz, nicht der Parteiwille, bestimmt, was ein Kauf sei. Maßgeblich ist nicht, wie die Parteien ihren Vertrag bezeichnen, sondern welche Leistungen sie einander versprechen (RN 1893)[10].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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