Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 68

2.3 Der Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis

Оглавление

33

Nach § 433 II hat der Verkäufer Anspruch auf den vereinbarten Kaufpreis in Gestalt einer Geldsumme, andernfalls handelt es sich um einen Tausch nach § 480. Der Verkäufer klagt auf bezifferte Zahlung (vollstreckbar nach §§ 803 ff. ZPO).

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

Подняться наверх