Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 68
2.3 Der Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis
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Nach § 433 II hat der Verkäufer Anspruch auf den vereinbarten Kaufpreis in Gestalt einer Geldsumme, andernfalls handelt es sich um einen Tausch nach § 480. Der Verkäufer klagt auf bezifferte Zahlung (vollstreckbar nach §§ 803 ff. ZPO).