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3.2 Die Beweislast

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Die Beweislast für Abschluss und Inhalt eines Kaufvertrags trägt der Anspruchssteller; das ist nach § 433 I der Käufer und nach § 433 II der Verkäufer. Wer einen Kaufpreis einklagt, muss im Streitfall beweisen, dass er sich mit dem Beklagten über den verlangten Preis geeinigt habe[11]. Und wer eine Sache oder ein Recht für sich beansprucht, muss nachweisen, dass er eben diese Sache oder dieses Recht vom Beklagten gekauft habe.

Oft besteht der Kaufvertrag aber nicht nur aus der Einigung über Ware und Preis, sondern auch noch aus mancherlei Abreden über Fälligkeit, Leistungsort, Zahlungsweise und dergleichen. Da die Vereinbarung dem (dispositiven) Gesetz stets vorgeht, muss der Anspruchsteller eine Kaufabrede beweisen, die seinen Anspruch trägt, denn anspruchsbegründend ist auch das „Wie“ der Leistung[12].

Beispiele

- Behauptet der Anspruchsgegner einen aufschiebend bedingten Kauf, muss der Anspruchsteller entweder einen unbedingten Kauf (OLG Karlsruhe OLGZ 72, 277) oder den Eintritt der Bedingung beweisen (RG 107, 405: Wiederkauf).
- Behauptet der verklagte Käufer einen -formnichtigenKreditkauf (§§ 506 I, 492), muss der klagende Verkäufer ein Barzahlungsversprechen beweisen, denn anspruchsbegründend ist auch die Art und Weise der Zahlung: Barzahlung oder Finanzierung (BGH NJW 75, 206: Abzahlungskauf).
- Genauso muss der Verkäufer die Behauptung des Käufers widerlegen, man habe einen Mengenrabatt (Warenskonto) oder ein Zahlungsskonto vereinbart (BGH NJW 83, 2944) oder im Kaufvertrag eine spätere Fälligkeit vereinbart (BGH NJW 75, 206; RG 68, 305).
- Der Käufer muss nur die echte Stundung beweisen, die erst nach Vertragsschluss oder außerhalb des schriftlichen Vertrags nur mündlich vereinbart worden sei (BGH NJW 80, 1680). Und er muss, wenn er das vereinbarte Skonto in Anspruch nehmen will, die pünktliche Zahlung beweisen, denn die Skontoabrede bedeutet einen Teilerlass für den Fall pünktlicher Zahlung, und den Eintritt dieser Bedingung muss der Käufer beweisen (BGH NJW 98, 1302).
Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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