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5. Der Kaufpreis 5.1 Die Kaufpreisvereinbarung

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Der Kaufpreis ist immer eine Geldsumme in Euro oder einer anderen Währung. Die Vertragspartner können ihn unabhängig vom Wert der Kaufsache bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit (§ 138) frei vereinbaren. Es gibt keinen gesetzlichen oder amtlichen Mindestpreis. Gerecht ist der vereinbarte Preis[56]. Nach § 307 III 1 erlaubt nicht einmal das AGB-Recht eine Preiskontrolle (RN 2120). Aber der Kaufpreis wird keineswegs immer ausgehandelt. Oft gilt stillschweigend der Laden-, Listen- oder Katalogpreis.

Der Kaufvertrag muss den Kaufpreis auch nicht von vornherein festlegen, sondern kann die Preisbestimmung nach §§ 315 ff. dem Verkäufer oder einem Dritten überlassen (RN 1444)[57].

Der vereinbarte Kaufpreis ist ein Bruttopreis, der die MwSt bereits enthält. Zusätzlich schuldet der Käufer die MwSt nur, wenn es besonders vereinbart ist[58].

Ein Skonto darf der Käufer nur kraft Vereinbarung vom Kaufpreis abziehen. Die Skontoabrede ist ein aufschiebend bedingter Teilerlass für den Fall rechtzeitiger Zahlung. Den Eintritt der Bedingung muss der Käufer beweisen[59]. Die Skontofrist wahrt der Käufer schon dann, wenn er den Kaufpreis rechtzeitig auf den Weg zum Verkäufer bringt[60].

Im Buchhandel herrscht freilich immer noch die Preisbindung. Nach dem Buchpreisbindungsgesetz darf der vom Verleger festgesetzte Endpreis, der ein Barzahlungspreis ist, nicht unterschritten werden[61]. Die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist nach Art. 34 AEuV unzulässig, da nicht geeignet, Leib und Leben zu schützen[62].

Der Verkäufer eines neuen Autos nimmt oft den Altwagen „in Zahlung“, entweder an Erfüllungs Statt (§ 364 I) oder nur zum Weiterverkauf für Rechnung des Käufers. Die Einzelheiten des Weiterverkaufs regeln die Parteien oft in einem Agenturvertrag[63], der nach § 476 I 2 dem Sonderrecht des Verbrauchsgüterkaufs unterliegen kann (RN 133).

Übernimmt der Grundstückskäufer in Anrechnung auf den Kaufpreis ein Grundpfandrecht nebst gesicherter Schuld, ist der Kaufpreis in dieser Höhe nur noch ein Rechnungsposten. Die vereinbarte Zahlung des Kaufpreises auf ein Notaranderkonto ist in der Regel noch keine Erfüllung, sondern sichert nur die Zug-um-Zug-Abwicklung (RN 1530).

Zwar darf die öffentliche Hand ihr Vermögen weder verschenken noch verschleudern[64]. Um aber ortsansässigen Bürgern zu einem erschwinglichen Eigenheim zu verhelfen, darf die Gemeinde nach § 11 I 1 Nr. 2 BauGB durch städtebaulichen Vertrag, der in allen Belangen angemessen sein soll, an ortsansässige Bürger gemeindeeigendes Bauland zu einem Preis verkaufen, der deutlich niedriger ist als der Verkehrswert, muss aber dafür sorgen, dass das Bauland alsbald bebaut und nicht zum Verkehrswert oder einem höheren Preis weiterverkauft werde[65]. Jeder Verstoß gegen das Gebot einer angemessenen Vertragsgestaltung ist in der Regel ein Nichtigkeitsgrund nach § 134[66].

Beispiel

Durch städtebaulichen Vertrag verkauft die Gemeinde einem ortsansässigen Bürger einen gemeindeeigenen Bauplatz zu einem Preis, der 30 % unter dem Verkehrswert liegt, und behält sich vertraglich ein Wiederkaufsrecht für 30 Jahre vor. Der Verkauf von Bauland unter Wert an Einheimische ist nach § 11 I 1 Nr. 2 BauGB erlaubt, und die Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts ist ein geeignetes Mittel, die Bauverpflichtung des Erwerbers zu sichern.

Unangemessen ist jedoch die überlange Ausübungsfrist von 30 Jahren für einen Kaufnachlass von 30 %. Obwohl diese unangemessene Vereinbarung eigentlich den städtebaulichen Vertrag nach § 134 vernichten müsste, verkürzt der BGH die Ausübungsfrist auf 20 Jahre, weil die Nichtigkeit des Vertrags den Käufer zu hart träfe (BGH NJW 2019, 2602).

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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