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I. Begriff der Rechtsquelle

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Einen abschließenden und feststehenden Kanon strafverfahrensrechtlicher (bzw. strafprozessualer) Rechtsquellen gibt es nicht – ein Umstand, der bereits daraus resultiert, dass die Verwendung des Begriffs der Rechtsquelle keineswegs einheitlich ist. Allerdings lässt sich durchaus eine Differenzierung feststellen, die vielen Rechtsquellenlehren zugrunde liegt: die Trennung zwischen Quellen im engeren und solchen im weiteren Sinne. Letztere erfassen all diejenigen Faktoren, die eine Rechtsentscheidung in tatsächlicher Hinsicht prägen können. Demgegenüber impliziert das restriktive Rechtsquellenverständnis nur diejenigen rechtlichen Gründe, die eine rechtliche Entscheidung beeinflussen sollen.[1]

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Eine ähnliche dualistische Klassifikation wird vorgenommen, soweit zwischen einem (deskriptiven) soziologischen und einem (normativen) juristischen Rechtsquellenbegriff unterschieden wird.[2] Der hiermit angesprochene Aspekt der Normativität deutet zugleich darauf hin, dass sich Rechtsquellen im engeren Sinne und solche im weiteren Sinne zumindest durch ein unterschiedliches Maß an Bindungswirkung – möglicherweise sogar durch die Existenz einer Bindungswirkung – unterscheiden. Eine Abstufung der Normativität liegt auch derjenigen Klassifikation zugrunde, die zwischen Rechtsquellen (i.e.S.) und bloßen Rechtserkenntnisquellen trennt[3] und die vor allem im Bereich des Europäischen Rechts zum Tragen kommt (vgl. dazu unten Rn. 21). Rechtserkenntnisquellen umfassen zwar nicht sämtliche Rechtsquellen im soziologischen Sinne, da diese auch ökonomische und politische Entscheidungsbeeinflussungen implizieren können. Allerdings gibt es durchaus Überschneidungen, denn die Rechtserkenntnisquellen und die Rechtsquellen im soziologischen Sinne erfassen beide auch juristische Hilfsmittel zur Auslegung und Anwendung rechtlicher Normen (wie z.B. die wissenschaftliche Literatur oder eine gefestigte Rechtsprechung).[4]

Handbuch des Strafrechts

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