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a) Strafprozessordnung (StPO)

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Die StPO[60] ist die bedeutsamste Rechtsquelle des Strafverfahrensrechts. Das Gesetz ist in acht Bücher unterteilt, deren Systematik jedoch verbesserungsbedürftig ist.[61] Regelungsgegenstände der StPO sind unter anderem:

Gerichtsstand (also örtliche Zuständigkeit in erster Instanz[62]) (§§ 7 ff. StPO).
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 22 ff. StPO).
Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 42 ff. StPO).
Zeugenbeweis (§§ 48 ff. StPO), Sachverständigenbeweis (§§ 72 ff. StPO), Augenscheinsbeweis (§§ 86 ff. StPO), Urkundenbeweis (§§ 249 ff. StPO).
Ermittlungs- und Zwangsmaßnahmen (§§ 94 ff. StPO).
Verteidigung (§§ 137 ff. StPO).
Ablauf des Strafverfahrens in erster Instanz (§§ 151 ff. StPO).
Rechtsmittel (§§ 296 ff. StPO).
Wiederaufnahmeverfahren (§§ 359 ff. StPO).
Beteiligung des Verletzten im Strafverfahren (§§ 374 ff. StPO).
Besondere Strafverfahrensarten (§§ 407 ff. StPO), wie z.B. Strafbefehlsverfahren, Beschleunigtes Verfahren.
Strafvollstreckung (§§ 449 ff. StPO).
Kosten des Strafverfahrens (§§ 464 ff. StPO).
Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht (§§ 474 ff. StPO).

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An einigen Stellen verweist die StPO auch auf andere gesetzliche Rechtsquellen: So normiert etwa § 1 StPO, dass die sachliche Zuständigkeit der Gerichte durch das GVG[63] bestimmt wird. Verschiedentlich werden auch die Regelungen der ZPO[64] in Bezug genommen, so etwa in § 37 StPO (hinsichtlich des Verfahrens bei Zustellungen), in § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO (zur Bestimmung der notwendigen Auslagen eines Beteiligten) und in § 464b StPO (bezüglich der Kostenfestsetzung).[65] Eine Konkretisierung der StPO findet sich in der Verwaltungsvorschrift RiStBV (vgl. hierzu unten Rn. 58 ff.).

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