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a) Konkurrierende Gesetzgebung
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Das Strafverfahrensrecht i.e.S. fällt grundsätzlich in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung.[38] Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG spricht zwar nicht explizit vom Strafverfahrensrecht (oder vom Strafprozessrecht), nennt jedoch „die Gerichtsverfassung“ und „das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs)“. Da das gerichtliche Verfahren in diesem Sinne auch das „unmittelbare Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens“ implizieren soll[39], erfasst die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG auch das strafprozessuale Ermittlungsverfahren.[40] Ebenso fallen die Regelungen zur Strafvollstreckung (als Ausprägung des gerichtlichen Verfahrens) und zu den Vollstreckungsorganen (als Bestandteil der Gerichtsverfassung) unter Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.[41]