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I. Grundgesetz (GG)

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Das Grundgesetz[7] besitzt in mehrfacher Hinsicht strafverfahrensrechtliche Bedeutung[8]: Allgemein begründen die in Art. 1–18, Art. 19 Abs. 4 und Art. 104 GG normierten Grundrechte einen Zulässigkeitsmaßstab für strafverfahrensrechtliche Eingriffe, so etwa für strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen.[9] Bei Fragen der Gerichtsverfassung sind unter anderem die Gewährleistungen des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG zu berücksichtigen.[10] Strafverfahrensrechtliche Bedeutung können auch die sonstigen Verfassungsbestimmungen über die Rechtsprechung (Art. 92 ff. GG) – insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)[11] oder der Grundsatz ‚ne bis in idem‘ (Art. 103 Abs. 3 GG)[12] – entfalten.[13]

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Darüber hinaus lassen sich verschiedene strafprozessuale Rechte, Prinzipien und Institute nennen, die nicht explizit einfachgesetzlich normiert sind, die jedoch aus den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Grundgesetzes abgeleitet werden:

Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (‚nemo tenetur se ipsum accusare‘), der seine Grundlage im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und im allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) findet.[14]
Gebot eines fairen Strafverfahrens (‚fair trial‘), das in Art. 6 Abs. 1 EMRK ausdrücklich verbrieft ist[15], dessen Ausprägungen im deutschen Strafverfahrensrecht üblicherweise aber aus dem Rechtsstaatsprinzip[16] (Art. 20 Abs. 3 GG) bzw. aus einer Gesamtschau verschiedener verfassungsrechtlicher Bestimmungen[17] (teils in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK[18]) abgeleitet werden.[19]

Vor dem Hintergrund dieser mannigfaltigen strafverfahrensrechtlichen Bedeutung des Grundgesetzes wird das Strafprozess- bzw. Strafverfahrensrecht zutreffend als konkretisiertes[20] oder angewandtes[21] Verfassungsrecht charakterisiert.

Handbuch des Strafrechts

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