Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Manuel Ladiges - Страница 263

cc) Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Оглавление

20

Art. 1 EMRK verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland und die weiteren Vertragsparteien der EMRK dazu, allen ihrer Jurisdiktion unterstehenden Personen die in Art. 2–18 EMRK niedergelegten Rechte und Freiheiten zuzusichern.[89] Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser und weiterer Verpflichtungen nach der EMRK und nach den einschlägigen Zusatzprotokollen wurde der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) errichtet (Art. 19 EMRK). Dieses Gericht kann im Wege der Staaten- und Individualbeschwerde angerufen werden (Art. 33, 34 EMRK). Die Entscheidungen des EGMR entfalten keine kassatorische Wirkung.[90] Allerdings haben sich die Vertragsparteien der Menschenrechtskonvention gemäß Art. 46 Abs. 1 EMRK dazu verpflichtet, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des EGMR zu befolgen. Im strafprozessualen Kontext hierzu steht der Wiederaufnahmegrund zugunsten des Verurteilten gemäß § 359 Nr. 6 StPO.[91]

Handbuch des Strafrechts

Подняться наверх