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2. Geltung
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Wie sich aus Art. 142 GG herleiten[33] lässt, bleiben die eben genannten Landesbestimmungen auch unter der Geltung des Grundgesetzes insoweit in Kraft, als sie mit den (mittels Verfassungsbeschwerde geltend zu machenden) Grundrechten und grundrechtsgleichen Gewährleistungen des Grundgesetzes übereinstimmen. Dies kann unter Umständen auch dann der Fall sein, wenn der Schutzbereich eines Landesgrundrechts über denjenigen des entsprechenden Bundesgrundrechts hinausgeht.[34] Allerdings ändert die durch Art. 142 GG angeordnete Weitergeltung der betreffenden Landesbestimmungen nichts daran, dass derartige Regelungen gegenüber dem einfachen Bundesrecht nachrangig sind[35] (Art. 31 GG[36]). Ein landesverfassungsrechtliches Grundrecht, das über die Rechtsgewährungen des Grundgesetzes hinausgeht, entfaltet demnach jedenfalls keine Bindungswirkung für den einfachen Bundesgesetzgeber.[37]