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aa) Rechtsnatur und innerstaatliche Geltung
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Die EMRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag[69], der im Jahre 1950 von den Regierungen der Mitgliedstaaten des Europarates unterzeichnet wurde und der 1953 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist.[70] Gemäß Art. 1 EMRK ist die Bundesrepublik verpflichtet, allen ihrer Jurisdiktion unterstehenden Personen die in Art. 2–18 EMRK niedergelegten Rechte und Freiheiten zuzusichern.[71] Mittlerweile wurde die EMRK durch diverse Zusatzprotokolle ergänzt bzw. modifiziert.[72]
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Innerhalb der Bundesrepublik steht die EMRK prinzipiell im Rang eines einfachen Bundesgesetzes[73] (Art. 59 Abs. 2 GG).[74] Allerdings lässt sich aus einer Gesamtschau der Präambel[75] und verschiedener Vorschriften des Grundgesetzes[76] das Prinzip der Völkerrechtsfreundlichkeit der deutschen Rechtsordnung herleiten.[77] Im Hinblick auf die EMRK folgt hieraus das grundsätzliche Gebot einer konventionsfreundlichen Auslegung deutschen Rechts.[78] Der Bundesgerichtshof konkretisiert dies dahin gehend, dass die „Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch den EGMR […] bei der Anwendung des deutschen Strafprozessrechts zu berücksichtigen“ ist.[79] Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beeinflussen die Gewährleistungen der EMRK sowie die Rechtsprechung des EGMR auch die Auslegung der Grundrechte und rechtstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer Beschränkung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt.[80] In der Görgülü-Entscheidung aus dem Jahre 2004 stellte das Bundesverfassungsgericht präzisierend fest: „Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des […] [EGMR] als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische ‚Vollstreckung‘ können […] gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen“.[81] Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung wird in der Literatur nachvollziehbar von einem faktisch gegebenen „‚weichen‘ Vorrang der EMRK vor deutschem Verfassungsrecht“[82] gesprochen.