Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Manuel Ladiges - Страница 255
2. Strafvollzugsrecht
Оглавление11
Einen Sonderfall bildet das Strafvollzugsrecht, das allerdings überwiegend nicht zum Strafverfahrensrecht i.e.S., teilweise aber zum Strafverfahrensrecht i.w.S. gerechnet wird.[55] Das Strafvollzugsrecht wurde im Zuge der Föderalismusreform 2006 aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gestrichen[56], sodass die Gesetzgebungskompetenz für diese Materie mittlerweile bei den Ländern liegt.[57] Art. 125a Abs. 1 GG sieht hierzu ein Übergangsregelung vor, wonach das Bundesrecht so lange fortbesteht, bis es durch Landesrecht ersetzt wird. Das zum Strafvollzugsrecht Gesagte gilt für die Rechtsmaterie des Untersuchungshaftvollzugs[58] entsprechend.[59]