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bb) Strafprozessualer Inhalt

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Die EMRK normiert folgende Rechte und Garantien, die für das Strafverfahren von fundamentaler Bedeutung sind[83]:

Verbot der Folter (Art. 3 EMRK).
Beschränkung strafprozessualer Festnahmemöglichkeiten (Art. 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Buchst. c EMRK).
Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) einschließlich Öffentlichkeitsprinzip und Beschleunigungsgrundsatz.[84]
Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK).
Informationsanspruch und Verteidigungsrecht des Beschuldigten[85] (Art. 6 Abs. 3 EMRK).

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Von strafprozessualer Bedeutung ist auch der Inhalt des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK[86], das allerdings von der Bundesrepublik Deutschland bislang noch nicht ratifiziert worden ist.[87] Dieses Protokoll gewährleistet unter anderem das grundsätzliche Recht, eine strafgerichtliche Verurteilung im Wege des Rechtsmittels überprüfen zu lassen (Art. 2 ZP VII EMRK), das Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen (Art. 3 ZP VII EMRK) und das Recht, innerhalb desselben Staates[88] wegen derselben Sache nicht erneut vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden (Art. 4 ZP VII EMRK).

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