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II. Übersicht

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Eine Darstellung der Rechtsquellen des Strafverfahrensrechts hat jedenfalls Rechtsquellen im engeren Sinne (u.a. das Verfassungsrecht und die formellen Gesetze) einzubeziehen. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass die Rechtsanwendung im Bereich des Strafverfahrensrechts jedenfalls[5] dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt unterliegt.[6] Allerdings sollen im Folgenden weitere rechtliche Aspekte, die die Entscheidungsprozesse beeinflussen, nicht von vornherein ausgeblendet werden. Legt man hier deshalb ein Verständnis zugrunde, das auch Rechtserkenntnisquellen umfassen kann, so sind neben dem Verfassungsrecht (dazu B, Rn. 4 ff.) und den formellen Gesetzen (dazu C, Rn. 8 ff.) vor allem auch europarechtliche Normen (dazu D, Rn. 45 ff.), Verwaltungsvorschriften (dazu E, Rn. 57 ff.) und schließlich das Richterrecht (dazu F, Rn. 65 ff.) zu berücksichtigen. Insbesondere in den drei zuletzt genannten Normbereichen wird die Frage der Einordnung als Rechtsquelle oder als Rechtserkenntnisquelle näher zu beleuchten sein – ein Aspekt, der unter anderem mit der Frage der Bindungswirkung gegenüber dem jeweiligen Rechtsanwender zusammenhängt.

Handbuch des Strafrechts

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