Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Manuel Ladiges - Страница 254
b) Landesrechtliche Regelungsbereiche
Оглавление10
Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Legislativbefugnis allgemein nur, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hat (Art. 72 GG). Tatsächlich ist das Strafverfahrensrecht jedoch überwiegend bundesgesetzlich geregelt.[42] Eine landesrechtliche Legislativbefugnis bleibt in diesem Bereich nur bestehen, soweit die bundesrechtlichen Regelungen nicht abschließend sind.[43] Ein Beispiel für eine solche fehlende Abgeschlossenheit bilden etwa die folgenden Öffnungsklauseln, Regelungsvorbehalte bzw. Ermächtigungen[44]:
– | § 3 Abs. 1 EGGVG, der unter anderem bestimmt, dass die Gerichtsbarkeit in denjenigen Strafsachen, für welche besondere Gerichte zugelassen sind, durch Landesgesetzgebung den ordentlichen Landesgerichten übertragen werden kann. Hieran anknüpfend[45] regelt § 3 Abs. 2 EGStPO, dass in diesen Fällen durch Landesrecht ein von der StPO abweichendes Verfahren vorgesehen werden kann. |
– | § 9 EGGVG, der unter anderem normiert, dass die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörenden Entscheidungen in Strafsachen in einem Bundesland, in dem mehrere Oberlandesgerichte existieren, durch Landesrecht einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden können. |
– | § 3 Abs. 3 EGStPO, dem zufolge Landesgesetze anordnen können, dass Forst- und Feldrügesachen[46] durch die Amtsgerichte in einem besonderen Verfahren und ohne Zuziehung von Schöffen verhandelt und entschieden werden. In dieser Hinsicht wurde es beispielsweise als zulässig angesehen, auf landesgesetzlichem Wege die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsmitteln zu beschränken.[47] |
– | § 6 Abs. 2 Nr. 1 EGStPO, nach dem solche landesgesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben, die die Voraussetzungen regeln, unter denen die Strafverfolgung gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann.[48] |
– | § 6 Abs. 2 Nr. 2 EGStPO, der die Landeskompetenz aufrechterhält, das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen bestimmte Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle gesetzlich zu regeln. |
– | § 380 Abs. 1 S. 1 StPO, in dem bestimmt wird, dass die Vergleichsbehörde, die für den Sühneversuch zuständig ist, durch die Landesjustizverwaltung[49] zu bezeichnen ist; der Wortlaut dieser Bestimmung („[. . .] zu bezeichnenden Vergleichsbehörde“) sowie der Umstand, dass der Sühneversuch in den Fällen des § 380 StPO eine Klagevoraussetzung bildet[50], sprechen dabei sogar für eine Regelungspflicht durch die Länder.[51] |
– | § 152 Abs. 2 GVG, durch den die Landesregierungen ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung die Ermittlungspersonen[52] im Sinne von § 152 Abs. 1 GVG zu bezeichnen. Dies impliziert auch die Befugnis zum Erlass eines formellen verordnungsvertretenden[53] Gesetzes (Art. 80 Abs. 4 GG). |
Eine landesrechtliche Legislativbefugnis ergibt sich zudem aus §§ 58 Abs. 1, 74d Abs. 1, 78 Abs. 1, 121 Abs. 3[54], 153 Abs. 4 S. 1 GVG und aus § 10 Abs. 1 EGGVG.