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IV. Sog. Bucket-Shops respektive Bucket-Orders
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Insbesondere beim Handel mit Warenterminoptionen kann es vorkommen, dass betrügerische und meist an der Börse nicht zugelassene Täter (Bucket-Shops) von Anfang an beabsichtigen, die Gelder des Kunden nicht an der Börse zu platzieren (Bucket-Orders), diese aber gleichwohl zur Investition überreden.[45] In diesen Konstellationen und bei Hinzutreten der erforderlichen täuschungsbedingten Vermögensverfügung sowie des Vermögensschadens, wird aufgrund der Täuschung über die innere Tatsache des an der Börse anlegen Wollens, in der Regel ein Eingehungsbetrug nach § 263 StGB zulasten des Anlegers bejaht werden können.[46]
Teil 2 Das Phänomen Churning › B. Mit Churning potentiell einhergehende Verhaltensweisen › V. Der Handel mit sog. „nackten Optionen“