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V. Der Handel mit sog. „nackten Optionen“

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Beim Handel mit „nackten Optionen“ spekuliert der Finanzdienstleister entgegen seiner dem Kunden gegenüber geäußerten Überzeugung vom zu erwartenden Kursverlauf und damit gegen eben diesen. Der Dienstleister geht also davon aus, dass der zum Beispiel auf steigende Kurse spekulierende Anleger verlieren wird.[47] Um im Gegensatz zum Anleger einen Gewinn zu erzielen, tätigt er nämlich kein Deckungsgeschäft und spiegelt die Börsennotierung nur vor.[48] Wäre er aber davon überzeugt, dass der Anleger einen Gewinn erzielen wird, würde er ein Deckungsgeschäft abschließen. Ohne ein entsprechendes Deckungsgeschäft müsste er im Gewinnfall nämlich selbst zahlen.[49] Der Dienstleister wird also nicht auf Seiten des Anlegers, sondern genau entgegengesetzt, als „Gegenspieler und geschäftlicher Widerpart des Kunden“ tätig.[50] Strafrechtlich bedeutsam ist diese Praxis vor allem im Hinblick auf den Betrugstatbestand nach § 263 StGB und zwar in Form der (konkludenten) Täuschung oder Täuschung durch Unterlassen, sowohl über eine innere (eigene Überzeugung) als auch äußere Tatsache (Werthaltigkeit oder Gewinnwahrscheinlichkeit).

Teil 2 Das Phänomen ChurningB. Mit Churning potentiell einhergehende Verhaltensweisen › VI. Front-Running

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