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VI. Front-Running
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Front-Running zeichnet sich dadurch aus, dass in Kenntnis einer bereits erteilten aber zu einem späteren Zeitpunkt auszuführenden Kundenorder ein Eigengeschäft in Form eines An- oder Verkaufs bezüglich desselben Wertes durchgeführt wird.[51] Kurzum können darunter Eigengeschäfte in Kenntnis von Kundenaufträgen verstanden werden.[52] Front-Running zählt demnach also zu den strafbewährten Insidergeschäften. Zu beachten ist die Reihenfolge der Vorgehensweise. In einem ersten Schritt erhält der Finanzdienstleister eine Kundenorder, die geeignet ist den Kurs steigen oder fallen zu lassen. In einem nachfolgenden zweiten Schritt deckt er sich mit dem entsprechenden Anlageobjekt ein, um es nach Ausführung der Kundenorder in einem dritten Schritt zum erwartungsgemäß erhöhten Preis wieder abzustoßen. Essentiell für die rechtliche Einordnung des Front-Running ist der Drittbezug der Information. Ausschließlich wenn ein solcher Drittbezug der Information gegeben ist, liegt eine Insidertatsache i.S.d. WpHG vor.[53] Wird das Eigengeschäft zeitgleich mit dem Kundenauftrag ausgeführt, spricht man von Parallel-Running.[54] Einträglich ist diese Strategie, weil Kauforder mit größerem Volumen bei entsprechender Marktenge zu einem überproportionalen Preisanstieg und damit korrespondierende Verkaufsorder zu einem Kurseinbruch des betroffenen Wertes führen können.[55] Erhält ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen demnach eine Ankaufsorder eines bestimmten Wertpapiers oder Derivats von gewissem Umfang, wird es vor deren Ausführen ein Eigengeschäft in Form eines Kaufs desselben vornehmen. Nach anschließender Ausführung der Kundenankaufsorder hat die große Nachfrage zu einem mitunter erheblichen Kursanstieg geführt und der Dienstleister kann die zuvor erworbenen Anlageobjekte mit einem zu verbuchenden Gewinn wieder verkaufen.
Teil 2 Das Phänomen Churning › B. Mit Churning potentiell einhergehende Verhaltensweisen › VII. Scalping