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VII. Scalping

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Teilweise als Spezialfall des Front-Running wird das Scalping als Konstellation verstanden, in der ein Finanzdienstleister zum Kauf oder Verkauf eines Anlageobjekts rät, welches er zuvor durch Kauf erworben hat.[56] Der Dienstleister beabsichtigt damit, die Nachfrage am Markt zu steigern und aufgrund der ausgelösten Kurssteigerung das Objekt sodann mit Gewinn zu veräußern.[57] Die Kaufempfehlungen werden demnach nur aus dem Grund erteilt, einen Kursanstieg zu bewirken und nicht um den vertraglich geschuldeten Pflichten nachzukommen.[58] Entscheidend ist dabei nicht die Korrektheit der gemachten Aussagen oder Ratschläge, sondern vielmehr kommt es hauptsächlich darauf an, ob die handelnde Person Positionen in dem betreffenden Finanzinstrument innehat.[59] Diese Variante erfüllt nicht immer den Tatbestand des strafbaren Insiderhandels.[60] Im Unterschied zum Front-Running gilt es beim Scalping zu beachten, dass Schritt eins und zwei vertauscht sind. Hier hat der Dienstleister das Anlageobjekt zuerst erworben, spricht sodann die Empfehlungen aus – was beim Front-Running der eingegangenen Kundenorder entspricht – und verkauft es im dritten Schritt ebenfalls zum erwartungsgemäß erhöhten Preis.[61] Eine weitere Divergenz zum Front-Running besteht nach heute wohl herrschender Auffassung darin, dass es sich bei dem Wissen des Täters, er werde die selbst erworbenen Objekte anschließend empfehlen, nicht um eine Insiderinformation im Sinne des WpHG handelt.[62] Demnach handele es sich bei selbstgeschaffenen Tatsachen nicht um eine einen Drittbezug aufweisende Information, weshalb Scalping kein Insidergeschäft im Sinne der §§ 13, 14 WpHG sei, sondern vielmehr als „sonstige Täuschung“ eine marktmanipulative Handlung im Sinne des § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG darstellt. Dies ergebe sich sprachlich bereits daraus, dass sich eine Person über eine von ihr selbst gefassten Gedanken nicht informieren könne.[63]

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