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Res publica – die staatliche Ordnung Roms
ОглавлениеEine Art Grundgesetz, das die Rechte und Pflichten der Bürger sowie die Kompetenzen und das Zusammenspiel der Institutionen verbindlich regelte, hatten die Römer nicht. Das Regierungssystem, das sich durch »Versuch und Irrtum« herausgebildet hatte, wurde nur in Problemfällen punktuell durch Gesetzgebungen präzisiert und aktuellen Entwicklungen angepasst. Der griechische Historiograf Polybios führte Roms außenpolitische Erfolge um die Mitte des 2. Jahrhunderts auf eine Mischverfassung zurück, in der sich monarchische, aristokratische und demokratische Elemente die Waage hielten. Die Magistratur, der Senat und die Volksversammlungen bildeten denn auch die drei Säulen, auf denen die Republik ruhte.
Die Staatsbeamten verkörperten die Exekutive, in ihnen sammelte sich die Macht des römischen Volkes – jedermann hatte ihnen Respekt zu zollen. Da alle Ämter unbesoldet waren, blieb der politische Aufstieg Mitgliedern reicher Familien vorbehalten. Obwohl die Inhaber der hohen Stellen – vor allem die Konsuln – de jure über monarchische Macht verfügten, waren sie in ein ausgeklügeltes, engmaschiges Kontrollnetz eingebunden. Jede Magistratur wurde nur für ein Jahr vergeben (Annuität); wer grob gegen die Dienstpflichten verstieß, musste danach mit einer Anklage rechnen. Darüber hinaus war jeder Regierungsposten mit mindestens einem zweiten, gleichberechtigten Mann besetzt – Prinzip der Kollegialität –, der die Beschlüsse seines Partners zu Fall bringen konnte.
Rein juristisch gesehen sind die Aufgaben des Senats nie eindeutig definiert worden. Er stand als beratendes Gremium den amtierenden Magistraten zur Seite. Doch als Versammlung aller ehemaligen Beamten, denen höchste Autorität zukam, bildete er die Mitte des Staates. Die Beschlüsse seiner Mitglieder – ursprünglich drei-, seit Sulla sechs-, von Caesar kurzfristig auf neunhundert aufgestockt – waren mehr als bloß unverbindliche Empfehlungen. Kein Beamter konnte es sich leisten, die Weisungen dieses Gremiums in den Wind zu schlagen, war hier doch die politische Erfahrung von Generationen gebündelt. Der Senat unterstützte die Beamten, diskutierte Gesetzesvorlagen, empfing Botschafter ferner Länder, ernannte römische Gesandtschaften, entschied über Krieg und Frieden, über Bündnisverträge sowie die Bestallung von Feldherren. Zudem verlängerte er die Amtszeiten der Promagistrate in den Provinzen, überwachte den Etat, legte mit den Konsuln die Wahltermine fest und rief in Konfliktfällen den Staatsnotstand aus (senatus consultum ultimum).
Das letzte Wort hatte das Volk, das sich in fünf verschiedenen Gliederungen versammelte: In den Zenturiatskomitien (comitia centuriata), die nach Steuerklassen in 193 Abstimmungskörper eingeteilt waren; sie entschieden über Krieg und Frieden, über Gesetze und Kapitalanklagen gegen römische Bürger; zudem wählten sie die Konsuln, Praetoren und Zensoren.
In den Tributkomitien (comitia tributa), wo das Volk gegliedert nach 31 ländlichen und vier städtischen Wahlbezirken zusammentrat; auch in ihnen wurden Gesetze nach Magistratsvorlage verabschiedet; zudem wählte man Quaestoren und kurulische Aedilen. Die Kuriatskomitien, nach Personalverbänden in dreißig Einheiten gegliedert, hatten gegen Ende der Republik kaum noch Bedeutung; sie bestätigten das Imperium der Oberbeamten und waren für Testamente sowie Adoptionen zuständig. Zum concilium plebis, das von den Volkstribunen einberufen und geleitet wurde, waren nur Plebejer zugelassen; nach 218 v. Chr. wurden in diesem Gremium die meisten Gesetze erlassen (Plebiszite); hier wurden die Volkstribune und die plebejischen Aedilen gewählt. Die contio dagegen war eine ungegliederte Volksversammlung auf dem Forum, in der die Magistrate über Gesetzesanträge, Wahlvorschläge oder Strafanträge informierten; es gab keine Abstimmung, jedoch freies Rederecht.