Читать книгу Einführung in das Zivilrecht - Martin Löhnig - Страница 110

a) Die Verjährung

Оглавление

253

Für das Problem der Begrenzung subjektiver Rechte spielt auch das Zeitmoment eine Rolle, die bei den einzelnen Rechtstypen unterschiedlich ausgestaltet ist. „Ewigen“ Rechten wie dem Eigentum an einer Sache, das sich durch die Generationen vererbt, stehen Rechte gegenüber, denen das Gesetz zeitliche Grenzen setzt, beispielsweise dadurch, dass sie nicht vererbt werden können (wie der Nießbrauch, § 1061 S. 1) oder dass eine zeitliche Höchstdauer festgelegt ist (zB Urheberrecht, § 64 UrhG).

254

Ansprüche gehen, sofern keine speziellere Regelung besteht, nicht durch Zeitablauf unter. Vielmehr bewältigt das BGB das Zeitproblem für Ansprüche durch die eigenartige Rechtsfigur der Verjährung. Nach dem Verstreichen bestimmter Fristen (§§ 195–197) erhält der Verpflichtete ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 214 I). Leistet er dennoch, so kann er die Leistung selbst dann nicht zurückfordern, wenn er sie in Unkenntnis der Verjährung bewirkt hat (§ 214 II 1/§ 813 I 2). Auch nach Ablauf der Verjährungsfrist besteht also der Anspruch weiter, theoretisch ohne zeitliche Begrenzung; er kann noch erfüllt werden, jedoch kann der Schuldner die Leistung verweigern. Für diese Regelung werden zwei Zwecke genannt: Sie soll den Schuldner davor bewahren, aus lange zurückliegenden Vorgängen, deren Aufklärung erschwert ist, belangt zu werden; sie soll ferner einer Belastung der Gerichtsbarkeit mit komplizierten Prozessen vorbeugen. Es schwingt darüber hinaus aber auch der Gedanke mit, dass ein Schuldner, der eine gewisse Zeit vom Gläubiger trotz Fälligkeit der Forderung nicht belangt worden ist, sich darauf einzustellen beginnt, der Gläubiger werde nicht mehr an ihn herantreten. Der Schuldner soll ab einer bestimmten Zeit nicht mehr durch die Geltendmachung des Anspruchs überrascht werden können.

254a

Prüfungsschema Voraussetzungen der Verjährung:

1. Es handelt sich um einen Anspruch, welcher der Verjährung unterliegt (§ 194 I, II).
2. Bestimmung der einschlägigen Verjährungsfrist: a) spezielle Vorschriften: §§ 196, 197 sowie weitere Sondernormen wie § 438 b) soweit nichts anderes bestimmt ist: Verjährungsfrist 3 Jahre, § 195
3. Beginn der Verjährungsfrist, §§ 199–201
4. Atypischer Ablauf der Verjährungsfrist a) Hemmung, §§ 203–209, 213 b) Ablaufhemmung, §§ 210, 211, 213 c) Neubeginn der Verjährung, §§ 212, 213
5. Ablauf der Verjährungsfrist, beachte §§ 186–193
Einführung in das Zivilrecht

Подняться наверх