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1. Begriff

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Ansprüche aus unerlaubter Handlung (= Delikt) bilden die Reaktion auf ein widerrechtliches Verhalten einer Person gegenüber einer anderen. Allen Tatbeständen des Deliktsrechts ist gemeinsam, dass sie eine widerrechtliche („unerlaubte“) Handlung voraussetzen. Für die Beurteilung einer Handlung als „unerlaubt“ ist die Vorstellung maßgebend, dass die Rechtsordnung die erworbenen Rechte und schutzwürdigen Interessen einer Person gegen Beeinträchtigungen durch andere sichern will. Daher ist jedermann verpflichtet, diese Rechte und Interessen aller anderen zu achten, dh im Hinblick auf sie zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um bestimmte „Spielregeln“ einzuhalten. Wer dieser Pflicht zuwiderhandelt, handelt widerrechtlich; die Widerrechtlichkeit stellt sich somit als Pflichtwidrigkeit dar. An das deliktische Handeln knüpft das Gesetz die Rechtfolge der Pflicht zum Schadensersatz. Was unter Schadensersatz genau zu verstehen ist, werden wir später erörtern (Rn 357 ff). Hier mag zunächst das Grundprinzip genügen, wie es in § 249 I verlautbart ist: Wer zum Schadensersatze verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Es geht um Wiedergutmachung.

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