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e) Haftung trotz fehlender Verschuldensfähigkeit, § 829

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Liegt ein Fall mangelnder Verschuldensfähigkeit gemäß §§ 827, 828 vor, so sind in der Regel deliktische Schadensersatzansprüche gegen die betreffende Person nicht gegeben. Da es im Bürgerlichen Recht indes nicht um Schuld und Sühne geht, sondern um die Verteilung von Risiken, gilt dies nicht ausnahmslos. Gemäß § 829 hat auch ein für sein Tun nicht Verantwortlicher gleichwohl den von ihm verursachten Schaden zu ersetzen, soweit die Billigkeit nach den Umständen des Falles eine Schadloshaltung des Opfers erfordert. Diese Billigkeitshaftung tritt freilich nur dann ein, wenn der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten (etwa nach § 832) erlangt werden kann. Bei der Billigkeitswertung soll berücksichtigt werden, dass dem Schädiger nicht die Mittel entzogen werden sollen, deren er zu seinem eigenen Unterhalt und zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

Beispiel:

Der unzurechnungsfähige Schädiger ist reich, während der Geschädigte in seinen Lebenschancen empfindlich getroffen wurde.

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