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Teil IV Der allgemeine Schutz der Rechte und Interessen › Kapitel 1 Übersicht

Kapitel 1 Übersicht

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Die Rechtslagen, in der sich die Personen des Zivilrechts befinden, sind individuell verschieden – je nach Art und Maß der erworbenen Rechte und der übernommenen oder auferlegten Pflichten und Risiken. Das Zivilrecht schreibt den Personen rechtliche Positionen hauptsächlich unter drei Gesichtspunkten zu.

(1) Im gesellschaftlichen Zusammenleben begegnen sich die Personen des Zivilrechts als Inhaber von Rechten und Schutzbereichen. Die Privatrechtssubjekte sind einander zur gegenseitigen Achtung dieser Positionen verpflichtet. Diese Verpflichtungen bestehen ohne Rücksicht darauf, ob sie zwischen den beteiligten Personen vereinbart wurden oder nicht, man denke an einen Verkehrsunfall oder das Herabfallen eines Dachziegels auf einen zufälligen Passanten. Das Zivilrecht bestimmt, welche Rechte und Interessen im allgemeinen gesellschaftlichen Verkehr ohne Rücksicht auf Rechtsgeschäfte gegenüber jedermann geschützt sind und in welcher Weise.

(2) Das Zivilrecht überlässt es den Personen des Privatrechts in weitem Umfange, bei Überschneidungen ihrer Interessenfelder Ausgleich auf Grund vertraglicher Einigung herbeizuführen. Das Recht gewährt den Vereinbarungen Rechtsgeltung und Schutz. Unter diesem Aspekt ergeben sich Rechtswirkungen aufgrund Rechtsgeschäfts (Näheres Teil V), ausnahmsweise auch aufgrund einseitiger Erklärungen (z.B. Testament).

(3) Natürliche Personen sind miteinander durch die familiären Beziehungen der Ehe, eingetragenen Partnerschaft, Eltern-/Kindschaft oder sonstigen Verwandtschaft verbunden, die als Rechtsverhältnisse besonderer Art ausgestaltet sind (Näheres in den Lehrbüchern des Familien- und Erbrechts).

Die genannten drei Bestimmungsgründe erscheinen in einem Rechtsverhältnis oft vermengt. So kann der Abschluss eines Rechtsgeschäfts auch Wirkungen auslösen, die von den Parteien nicht gewollt sind, die aber vom Gesetz zur gerechten Konfliktlösung beigegeben werden. Die Rechtsbeziehungen der Familie sind in bedeutendem Umfang auch durch Verträge bestimmt, wie die Eheschließung und die Eheverträge über güterrechtliche Angelegenheiten zeigen.

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