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b) Das Verschulden: Vorsatz und Fahrlässigkeit

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Wie das Strafrecht kennt das bürgerliche Deliktsrecht zwei Verschuldensformen: Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Vorsätzlich handelt, wer den Verletzungserfolg durch sein Handeln im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit herbeiführen will. Es genügt, wenn der Handelnde den Verletzungserfolg als möglich voraussieht und ihn für den Fall seines Eintritts billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz).

Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Verletzungserfolg nicht auf Vorsatz, aber darauf beruht, dass der Handelnde in Bezug auf das verletzte Recht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, § 276 II.

Welche Verschuldensform in Betracht kommt, ist der jeweiligen Anspruchsnorm zu entnehmen; § 826 zB verlangt Vorsatz, während bei § 823 I sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit das Verschuldenselement ausfüllen. Gewöhnlich sind unter dem Begriff „Verschulden“ beide Verschuldensformen begriffen.

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Bei der Fahrlässigkeit gibt es unterschiedliche Grade. Der allgemeine Fahrlässigkeitsbegriff, wie er in § 823 I und § 276 I gebraucht ist, umfasst jede vorwerfbare Sorgfaltswidrigkeit, angefangen von leichtsinnigem Handeln bis hin zu geringfügigen Sorgfaltsverstößen. Dem steht die grobe Fahrlässigkeit als Bezeichnung für schwere Sorglosigkeit gegenüber. Durch gesetzliche Vorschrift oder durch Vertrag kann vorgesehen sein, dass jemand in einem bestimmten Rechtsverhältnis oder Lebenssachverhalt nur für grobe Fahrlässigkeit haftet. Diese Vergünstigung trifft zB den Verleiher im Rechtsverhältnis zum Entleiher; er hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit „zu vertreten“ (§ 599), weil er dem Entleiher eine unentgeltliche Leistung gewährt.

Durch Gesetz oder Rechtsgeschäft kann ein milderer Haftungsmaßstab auch in der Form angeordnet sein, dass eine Person nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (diligentia quam in suis). Diese Privilegierung ist zB demjenigen zugestanden, der für einen anderen eine Sache unentgeltlich verwahrt (§ 690). Grobe Fahrlässigkeit ist aber auch bei diesem Haftungsmaßstab stets zu vertreten (§ 277).

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Die Parteien eines Rechtsverhältnisses können über den Verschuldensmaßstab, der zwischen ihnen Anwendung finden soll, wirksame Vereinbarungen treffen. So können Vertragsparteien verabreden, dass sie einander bei Abwicklung des Vertragsverhältnisses nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verantwortlich sein wollen; diese Abrede erstreckt sich in der Regel auch auf deliktische Handlungen, die zwischen diesen Parteien im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses vorkommen. Doch ist die Möglichkeit, den Verschuldensmaßstab durch vertragliche Abrede zu mildern, begrenzt: Die Haftung wegen Vorsatzes kann nicht im Voraus erlassen werden (§ 276 III; dies gilt nicht nur für den im Gesetzestext genannten „Schuldner“, sondern allgemein). Ferner setzt § 309 Nr 7 der Vereinbarung von Haftungserleichterungen, die auf Grund Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Gunsten des Verwenders gelten sollen, Grenzen.

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