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1. Haftungsausschluss bei Eröffnung einer Gefahrenquelle

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Häufig finden sich in der Nähe von Gefahrenquellen Schilder, auf denen geschrieben steht, dass derjenige, der jene Quellen beherrscht, sich von seiner deliktischen Haftung freizeichnet oder Dritten eine Haftung auferlegt.

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Beispiel 3

a) Auf einem Spielplatz steht ein Schild: „Benutzung auf eigene Gefahr“: Kann der Betreiber des Spielplatzes den Ersatz für Schäden verweigern, die ein spielendes Kind erleidet, weil der Betreiber eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat?
b) Ein Privatparkplatz wird durch ein Hinweisschild als solcher gekennzeichnet, auf dem für den Fall widerrechtlichen Parkens das „kostenpflichtige“ Abschleppen angedroht und „jegliche Haftung für Beschädigung des Fahrzeugs beim Abschleppvorgang ausgeschlossen“ wird: Kann der Parkberechtigte aufgrund dieser Klausel den Eigentümer des abgeschleppten Fahrzeugs auf Ersatz der Kosten in Anspruch nehmen oder ihm Ersatz für etwaige beim Abschleppen verursachte Schäden verweigern?
c) Der Bauherr eines neu zu errichtenden Wohnhauses lässt auf seinem Baugrundstück ein Hinweisschild anbringen: „Betreten der Baustelle verboten! Eltern haften für ihre Kinder!“ Kann der Bauherr die Eltern auf Ersatz in Anspruch nehmen, deren Kinder gleichwohl auf der Baustelle spielen und Schäden verursachen?

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Sämtliche Beispielsfälle haben eines gemeinsam: Die Hinweisschilder sind nicht darauf gerichtet, einen Vertrag zwischen dem Aufsteller und Dritten zustande zu bringen. Nach § 311 I BGB entstehen daher Erstattungspflichten in allen genannten Fällen nur dann, wenn sie sich aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis begründen lassen; mit anderen Worten: Soweit sich Ersatzpflichten nicht schon aus dem Gesetz ergeben, ändern auch die Hinweisschilder daran nichts; und soweit sie sich ergeben, werden sie auch durch jene Schilder nicht ausgeschlossen. Im Beispiel 3 a) haftet damit der Spielplatzbetreiber auf Schadensersatz und kann dem Kind, das sich verletzt, allenfalls ein Mitverschulden entgegenhalten, wenn dieses sich einer erkannten Gefahrenquelle bewusst ausgesetzt hat (sog. Handeln auf eigene Gefahr). Im Beispiel 3 b) hat der Parkberechtigte einen Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten nur, wenn sich dies aus §§ 683, 670 BGB oder aus § 823 I BGB herleiten lässt, nicht aber schon aufgrund des Schildes; und zum Ersatz von Schäden an dem abgeschleppten Wagen ist er verpflichtet, soweit eine solche Haftung sich aus dem Gesetz ergibt (etwa abermals aus § 823 I BGB oder aber aus §§ 677, 280 I BGB). Im Beispiel 3 c) haften die Eltern nur im Umfang des § 832 BGB; soweit danach eine Aufsichtspflicht nicht bestand, hat der Bauherr keinen Ersatzanspruch gegen die Eltern, sondern allenfalls aus § 823 I BGB gegen das Kind selbst.

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Tipp

Soweit zwischen den Beteiligten kein Vertrag zustande kommt, sind die in den Hinweisschildern getroffenen Regelungen selbst dann unbeachtlich, wenn die in ihnen getroffene Regelung an sich angemessen ist; entscheidend ist allein, dass die Gegenseite in eine Veränderung der Rechtslage nicht eingewilligt hat.

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Die eigentliche Bedeutung von Hinweisschildern liegt, soweit es um den Ausschluss einer gesetzlichen Haftung geht, darin, dass auf bestimmte Gefahrenquellen aufmerksam gemacht werden soll mit der Folge, dass jemand, der sich ihnen bewusst aussetzt, bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen den Einwand aus § 254 I BGB wegen Handelns auf eigene Gefahr gewärtigen muss[1].

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Freilich ist die Verwendung von AGB bei der Ausgestaltung deliktischer Haftungsansprüche nicht durchweg bedeutungslos. Vielmehr sind die §§ 305 ff. BGB anwendbar, wenn eine Partei versucht, die Gegenseite dazu zu bewegen, ein vorformuliertes Schuldanerkenntnis zu unterschreiben, in dem der Gegner die Haftung gegenüber dem Verwender anerkannt und auf eigene Ersatzansprüche verzichtet[2]. Für dies Ergebnis muss noch nicht einmal der Grundsatz bemüht werden, dass auch vom Verwender vorformulierte einseitige Erklärungen der Gegenseite den §§ 305 ff. BGB unterfallen; denn das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist, ähnlich dem Vergleich (§ 779 BGB) oder dem Erlass (§ 397 I BGB), seinerseits ein Vertrag zwischen dem Anerkennenden und seinem Empfänger. Ebenso liegt ein Vertrag vor und kann daher ein Hinweisschild zur „Vertragsbedingung“ werden, wenn der Verwender seine vertragliche und deliktische Haftung für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten abbedingen will, die ihn im Rahmen der Durchführung eines Vertrags treffen: Ein Hinweisschild am Kasseneingang einer Freizeitanlage: „Benutzung des Badesees auf eigene Gefahr!“ ist Vertragsbedingung, weil der Verwender an der Kasse mit den Besuchern der Anlage Verträge schließt und es zu seinen vertraglichen und deliktischen Pflichten gehört, Gefahrenquellen im See auszuschalten[3].

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