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4. Vorformulierte Vertragsangebote der Gegenseite
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Des Weiteren liegt eine „Vertragsbedingung“ vor, wenn der Verwender für die Abgabe des Vertragsangebots der Gegenseite ein Formular vorhält und sich auf diesem von der Gegenseite bereits vor Vertragsschluss Leistungen versprechen lässt.
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Beispiel 7
Ein Reiseveranstalter verlangt von seinen Reisekunden, ein Angebotsformular auszufüllen, auf dem vermerkt ist: „Bei Anmeldung ist eine Anmeldegebühr von 50 € zu zahlen“.[23]
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Die Eigenheit der Klausel im Beispiel 7 besteht darin, dass eine Leistung des Kunden (die im Formular sog. Anmeldegebühr) bereits zu einem Zeitpunkt gezahlt werden soll, da ein Reisevertrag noch gar nicht zustande gekommen ist – ja nach dem Wortlaut der Klausel selbst dann, wenn der Reiseveranstalter hernach den Vertragsschluss verweigert. Dennoch hat das KG mit Recht keinen Zweifel daran gelassen, dass es sich hier um eine „Vertragsbedingung“ handelt[24]; denn es ist nicht erforderlich, dass die Bedingungen erst dann eingreifen, wenn ein Vertrag tatsächlich zustande gekommen ist. Es genügt vielmehr, dass die fragliche Klausel eine Verpflichtung des Kunden im Vorfeld des Vertragsschlusses begründen soll. Bereits in diesem Stadium bedarf der Kunde des Schutzes durch die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB.
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Diese Inhaltskontrolle führte im vorliegenden Fall zur Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 II Nr. 1 BGB[25]: Zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gehört das Prinzip, dass Vergütungspflichten erst entstehen, wenn ein Vertrag rechtsgültig geschlossen ist. Dagegen verstößt der Reiseunternehmer, wenn er sich bereits vor Vertragsschluss Leistungen versprechen lässt, ohne sich überhaupt zu einer Gegenleistung verpflichtet zu haben. Heute wäre die Klausel selbst im Individualvertrag gemäß § 651k IV BGB nichtig.