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b) Einflussmöglichkeit des Verbrauchers
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Der Verbraucher hat erst dann Einfluss auf die Gestaltung der Vertragsbedingung, wenn der Verwender ernsthaft seine Bereitschaft erklärt, auf Änderungswünsche des Kunden einzugehen[27]. Ob der Verbraucher sodann tatsächlich auf Änderungen dringt, ist unerheblich; allein die Möglichkeit der Einflussnahme führt dazu, dass die Anwendung des § 310 III Nr. 2 BGB ausscheidet und eine Inhaltskontrolle nach §§ 307–309 BGB nicht stattfindet.
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Die fehlende Einflussmöglichkeit muss gerade die spezifische Folge der Vorformulierung sein. Mit diesem Tatbestandsmerkmal trägt § 310 III Nr. 2 BGB dem Erfordernis einer AGB-typischen Gefährdungslage Rechnung: Jene Gefährdungslage ergibt sich daraus, dass der Verbraucher in die AGB nicht in Betätigung eines eigenen rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillens, sondern allein deshalb einwilligt, weil er glaubt, der Vertrag komme nur zu den gestellten Bedingungen oder überhaupt nicht zustande. Aus diesem Grunde erscheint es konsequent, dass § 310 III Nr. 2 BGB selbst für den Einzelvertrag vorformulierte Bedingungen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterwirft; denn der Verbraucher wird aus seiner Sicht kaum je verlässlich beurteilen können, ob ihm ein Standardvertrag oder ein gerade für den Vertragsschluss mit ihm bestimmter Vertragsentwurf unterbreitet wird[28]. Häufig wird daher der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass der Verbraucher keinen Einfluss nehmen konnte. Hier kann durchaus auch die wirtschaftliche Überlegenheit des Unternehmers eine Rolle spielen[29]; denn der unterlegene Verbraucher wird infolge der Vorformulierung um so mehr den Eindruck gewinnen, dass er entweder zu diesen (ihm vom Unternehmer vorgelegten) Bedingungen oder überhaupt nicht abschließen kann.