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a) Zurechnung der Verwendung
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§ 310 III Nr. 2 BGB verlangt nicht ausdrücklich, dass die vorformulierte Bedingung dem Verbraucher vom Unternehmer „gestellt“ sein muss. Sicher ist nur, dass Vertragsbedingungen, die auf Initiative des Verbrauchers in den Vertrag eingeführt werden, von der Vorschrift nicht erfasst sind[23]. Dagegen ist streitig, ob die Vorschrift nur auf Vertragsbedingungen anzuwenden ist, deren Verwendung dem Unternehmer zugerechnet werden kann[24], oder ob auch solche Bedingungen erfasst werden, die von neutralen Dritten in den Vertrag eingeführt werden[25].
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Die erste Ansicht stellt den Wortlaut von Nr. 1 und Nr. 2 des 310 III BGB einander gegenüber: Nr. 2 beziehe sich anders als Nr. 1 nicht ausdrücklich auf Vertragsbedingungen, die von anderen Personen als dem Unternehmer gestellt würden, erfasse also im Gegensatz zu Nr. 1 Drittbedingungen gerade nicht. Diese Interpretation erscheint freilich nicht zwingend: Der Wortlaut der Nr. 2 macht die Inhaltskontrolle lediglich davon abhängig, dass der Verbraucher auf die Klausel keinen Einfluss nehmen konnte; das kann bei Drittbedingungen ebenso der Fall sein wie bei vom Unternehmer gestellten Bedingungen. Die zweite Ansicht hält es demgegenüber zu Recht mit Rücksicht auf Art. 3 II 1 der Missbrauchsklausel-Richtlinie für europarechtlich unzulässig, die Inhaltskontrolle vorformulierter Bedingungen in Verbraucherverträgen davon abhängig zu machen, dass diese vom Unternehmer „gestellt“ werden. Entscheidend ist allein, dass der Verbraucher keinen Einfluss auf die Gestaltung der Klausel nehmen konnte. Daher sind auch solche für einen Einzelvertrag vorformulierten Vertragsbedingungen von § 310 III Nr. 2 BGB (und damit insbesondere von der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB) erfasst, die von neutralen Dritten, etwa Notaren, in den Vertrag eingeführt werden.
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Man wende nicht ein, der Verbraucher sei durch die gesetzlichen Neutralitäts- und Belehrungspflichten des Notars hinreichend geschützt[26]: Es haben mittlerweile so viele Fälle die Gerichte erreicht, in denen notarielle Vertragsklauseln sich als grob unangemessen erwiesen haben oder sich gar der beurkundende Notar zum Werkzeug der Initiatoren zweifelhafter Immobiliengeschäfte hat degradieren lassen (sog. Mitternachtsnotare), dass das Vertrauen des Rechtsanwenders in die Angemessenheit und Ausgewogenheit notarieller Vertragsentwürfe insgesamt nicht mehr gerechtfertigt ist.