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1. Das entscheidende Kriterium: Die Absicht mehrfacher Verwendung

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Bereits der Begriff der „Vorformulierung“ ist, wie gezeigt, vom generalisierenden Charakter der AGB geprägt; der Entwurf von Vertragsbestimmungen lediglich aus Anlass eines bestimmten Vertragsschlusses mit ausschließlichem Bezug hierauf fällt nicht unter dies Tatbestandsmerkmal. Das Gesetz selbst verlangt vielmehr, dass der Verwender die Bedingungen für eine Vielzahl von Verträgen formuliert, weil der Klauselgegner nur dann der AGB-typischen Gefährdungslage ausgesetzt ist. Das Merkmal „für eine Vielzahl von Verträgen“ drückt dabei eine finale Stoßrichtung aus: AGB liegen nicht erst dann vor, wenn die Klausel tatsächlich mehrfach verwendet worden ist, sondern bereits dann, wenn der Verwender die mehrfache Verwendung beabsichtigt. Ist dies der Fall, so ist die Klausel bereits mit dem ersten Verwendungsfall AGB[1].

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AGB liegen nach Ansicht des BGH sogar dann vor, wenn die Klauseln von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, und dies selbst dann, wenn der Verwender selbst sich auf einen einmaligen Gebrauch der Klauseln beschränken möchte[2]. Diese Handhabung kann für die Praxis immense Bedeutung erlangen. Denn zahlreiche Klauselvorschläge sind handelsüblichen Vertragsformularen, Praxishandbüchern oder Anwaltsdatenbanken[3] entnommen. Sie alle unterliegen der Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB selbst dann, wenn sich derjenige, der solche Klauseln in den Vertrag einführt, ihrer nur einmal bedienen möchte. Die Ansicht des BGH ist im Schrifttum auf beachtliche Kritik gestoßen: Verhandlungsmacht, die das Bedürfnis nach Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle auf den Plan rufe, liege nach gesetzlicher Wertung nur vor, wenn in der Person einer Vertragspartei die Vorformulierung und die Mehrfachverwendung zusammenträfen; es müsse also gerade die Partei, welche die Vertragsbestimmung in den Vertrag einführe, die Absicht der Mehrfachverwendung hegen[4]. Gleichwohl ist dem BGH im Ergebnis zuzustimmen. Den für AGB typischen – und die Kontrollmechanismen der §§ 305 ff. BGB rechtfertigenden – strukturellen Verhandlungsvorteil zieht jede Vertragspartei, die sich ein Vertragswerk zunutze macht, das eine typisierende Lösung von rechtlichen Konflikten enthält und daher zur Mehrfachverwendung geeignet und bestimmt ist – unabhängig davon, wer diese Bestimmung getroffen hat.

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Für die Absicht mehrfacher Verwendung kann der Beweis des ersten Anscheins sprechen. Ein solcher erster Anschein kann – alternativ oder kumulativ – aus folgenden Anzeichen gespeist werden:

Der Vertrag enthält zahlreiche formelhafte Klauseln und ist nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt[5];
Die Vertragsbestimmungen sprechen den „Käufer“ im Singular an, obwohl auf Käuferseite mehrere Personen am Vertrag beteiligt sind[6];
Das Vertragswerk enthält ausschließlich oder ganz überwiegend den anderen Vertragsteil belastende Klauseln[7].

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Im Schrifttum ist die Einschätzung geäußert worden, der soeben beschriebene Anscheinsbeweis werde dem Klauselgegner bei fast allen Verträgen helfen, weil in der Praxis zahlreiche Vertragsbestimmungen anhand von gängigen Mustern formuliert werden[8].

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