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5. Vorformulierte einseitige Erklärungen der Gegenseite zur Konkretisierung der vertraglichen Leistung
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In manchen Dauerschuldverhältnissen steht die von einem Teil geschuldete Leistung nicht von vornherein endgültig fest, sondern bedarf der Konkretisierung durch die einseitige Leistungsbestimmung seitens des Gläubigers. In diesen Fällen mag es geschehen, dass der Schuldner solche Weisungen vorformuliert und sich für deren Ausführung besondere Befugnisse vorbehält, die ihm nach dem Gesetz nicht zustehen.
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Beispiel 8
In vorgedruckten Überweisungsformularen für den bargeldlosen Zahlungsverkehr behält sich die kontoführende Bank vor, den Betrag auf ein anderes Konto des Empfängers als das vom Kontoinhaber angegebene gutzuschreiben.[26]
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Die Überweisung im Beispiel 8 selbst begründete jedenfalls bis zur Einführung der §§ 676a ff. BGB a.F. (mittlerweile ersetzt durch §§ 675c ff. BGB) keinen Vertrag zwischen Kontoinhaber und kontoführender Bank, sondern verkörperte eine einseitige rechtsgeschäftliche Gestaltungserklärung des Kontoinhabers, mit deren Hilfe der Inhalt der Überweisungspflicht festgelegt wurde (vgl. aber nunmehr § 675f I BGB). Gleichwohl hat der BGH hier mit Recht eine „Vertragsbedingung“ angenommen, weil der Kunde gegenüber Erklärungen, welche die Bank einseitig vorformuliert und von ihm selbst dann in dieser Form abzugeben sind, des gleichen Schutzes bedürfe wie gegenüber vorformulierten Verträgen[27]. Die Berechtigung dieser Interessenbewertung zeigt sich gerade am vorliegenden Beispiel 8: Die Bank nimmt sich entgegen §§ 675, 665 BGB das Recht heraus, willkürlich von Weisungen des Kunden abzuweichen. Der Kunde steht – wie auch sonst bei der Verwendung von AGB durch die Gegenseite – vor der Wahl, entweder das Formular unverändert zu akzeptieren oder zu riskieren, dass die Bank sich weigert, den Überweisungsauftrag auszuführen.
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Der BGH hielt die Klausel für nach § 307 I BGB unwirksam, weil der Kunde, der einem Gläubiger Geld schulde, diesem gegenüber von seiner Verbindlichkeit nur frei werde, wenn der Gläubiger mit der bargeldlosen Zahlung einverstanden sei. Der Gläubiger sei nur mit der Zahlung auf dasjenige Konto einverstanden, das er angegeben habe; er könne ein Interesse an der Zahlung auf ein bestimmtes Konto haben, weil andere Konten gepfändet oder im Debet seien. Werde der vom Schuldner gezahlte Betrag auf ein anderes Konto als das angegebene überwiesen, komme dieser Überweisung keine Tilgungswirkung zu, so dass der Kunde mit dem Risiko belastet sei, ein weiteres Mal zahlen zu müssen und wegen der ersten Zahlung auf einen uneinbringlichen Bereicherungsanspruch gegen den Gläubiger verwiesen zu sein[28]. Dieses richtige Ergebnis hätte man auch auf § 307 II Nr. 1 BGB stützen können: Die Klausel weicht von einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, nämlich vom Weisungsrecht des Geschäftsherrn nach §§ 675, 665 BGB. Heute wäre eine Unwirksamkeit nach § 307 II Nr. 1 BGB deshalb anzunehmen, weil die Überweisung auf das angegebene Konto nach § 675f I BGB Hauptpflicht der Bank ist. Die Bank kann diesen Leistungsinhalt nicht nach ihrem Belieben ändern.
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Ebenso handelt es sich um AGB, wenn der Verwender im Rahmen der Vertragsbeziehung zum Kunden als dessen Stellvertreter ein Rechtsgeschäft vornehmen soll und dem Kunden für die Erteilung der erforderlichen Vollmacht ein vorgedrucktes Formular vorlegt[29]. Auch wenn die Vollmachtserteilung ein einseitiges Rechtsgeschäft ist, weist sie doch einen erheblichen Bezug zum Grundvertrag auf und konkretisiert zugleich, was der Verwender auf dem Boden dieses Vertrags für den Kunden tun soll und was nicht.