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6. Vorformulierte Bestätigung von Tatsachen
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Die rechtliche Stellung der Vertragsparteien hängt nicht selten davon ab, dass bestimmte Tatsachen, welche ihnen zum Vorteil gereichen, bewiesen werden können. Die Parteien werden daher geneigt sein, sich solche Tatsachen von der jeweiligen Gegenseite bestätigen zu lassen. Auch dafür werden häufig Vordrucke verwendet.
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Beispiel 9
Ein Lieferant von Einbauküchen lässt sich in einer vorgedruckten Erklärung von seinem Kunden bestätigen, dass die vom Lieferanten erstellte Raumskizze und die von ihm zugrunde gelegten Maßangaben, anhand derer die Küche angefertigt und beim Kunden installiert wird, vor Ort nachgemessen und für richtig befunden wurden.[30]
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Die Bestätigung wird im Beispiel 9 nicht bei Vertragsschluss unterschrieben und daher auch nicht Bestandteil des Vertrags zwischen dem Verwender und dem Kunden. Sie enthält nicht einmal eine einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung des Kunden, sondern lediglich eine Art „Wissenserklärung“ über eine bestimmte Tatsache. Diese Erklärung wird freilich bei Gelegenheit einer Vertragsergänzung abgegeben, nämlich dann, wenn der Lieferant beim Kunden erschienen und die Maße genommen hat. Sie soll beweisen, dass die später angefertigte Küche den Wünschen des Kunden entspricht und daher der Kunde nicht deswegen Mängelrechte geltend machen kann, weil die Küche nicht nach den gewünschten Maßen konstruiert worden sei. Die vorgedruckte Bestätigung ist damit Teil der Vertragsergänzung, folglich ihrerseits „Vertragsbedingung“ und, wenn sie die weiteren Voraussetzungen des § 305 I BGB erfüllt, AGB[31]. Nicht anders wäre freilich zu entscheiden gewesen, wenn die vorformulierte „Bestätigung“ des Kunden nicht auf eine Vertragsänderung oder Vertragsergänzung abgezielt hätte: Die Gefährdungslage für den Kunden ändert sich dadurch nicht. Wenn der Verwender einseitige Erklärungen seines Kunden vorformuliert, sind diese folglich immer AGB, wenn sie nur einen Zusammenhang mit einer vertraglichen Beziehung aufweisen[32].
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In der Sache ist die im Beispiel 9 gebildete Klausel nach § 309 Nr. 12 b unwirksam, weil durch die Erklärung des Kunden die in der Erklärung bezeichneten Tatsachen bestätigt werden. Solche Klauseln sind dem Verwender im nicht-gewerblichen Geschäftsverkehr (nur für diesen gelten die §§ 308, 309 BGB, vgl. § 310 I 1 BGB) kategorisch untersagt. Aus dem gleichen Grunde ist eine Klausel in AGB eines Versicherers unwirksam, wonach der potentielle Versicherungsnehmer, indem er den vom Versicherer vorformulierten Versicherungsantrag stellt, den Erhalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen bestätigt[33].
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Ebenso liegt eine „Vertragsbedingung“ vor, wenn der Vertrag an sich schon geschlossen ist und der Verwender sich vom Kunden den Auftrag nochmals auf einem vorgedruckten Formular bestätigen lässt, in dem zusätzliche Klauseln enthalten sind[34]: Diese „Auftragsbestätigung“ ist im Zusammenwirken mit den neuerlichen Klauseln ein Angebot zur Vertragsänderung und zielt darauf ab, die vertraglichen Rechte und Pflichten zumindest partiell neu zu verteilen.
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Tipp
Als allgemeiner Grundsatz ist festzuhalten, dass Erklärungen des Kunden, die vom Verwender vorformuliert werden, immer dann AGB sind, wenn sie einen sachlichen Bezug zu einem bereits geschlossenen oder in Aussicht genommenen Vertrag haben.