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c) Vorauseilender Gehorsam des anderen Vertragsteils

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Beispiel 14

V liefert im Rahmen einer ständigen Geschäftsverbindung Waren an K. Den bisherigen Verträgen lagen bislang immer die AGB des V zugrunde. In einer weiteren Bestellung legt K von vornherein die AGB des V zugrunde.

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Im Beispiel 14 sind abermals die Vertragsbedingungen von V und nicht von K „gestellt“ worden, obwohl bei formaler Betrachtungsweise K jene Bedingungen mit seinem Angebot in den konkreten Vertragsschluss eingeführt hat: K hatte bislang immer zu den Bedingungen des V gekauft und hat diese nunmehr im Wege vorauseilenden Gehorsams von sich aus zugrunde gelegt, weil er sich darüber bewusst war, dass auf andere Weise ein Vertragsschluss mit V nicht zu erreichen sein würde. In dieser Situation ist die Einbeziehung der AGB nicht dem K, sondern allein dem V zuzurechnen; V ist Verwender. Verwender ist mit anderen Worten auch derjenige, der die Vertragsbedingungen zwar nicht in den konkreten Vertrag, wohl aber in frühere Verträge eingeführt und dadurch die Gegenseite veranlasst hat, den neuerlichen Vertragsschluss von vornherein zu seinen Bedingungen anzubieten[5].

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