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I. Funktionen des Begriffs „stellen“

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Vertragsbedingungen werden nur dann AGB, wenn der Verwender sie dem Gegner „stellt“. Der Begriff „stellen“ hat dabei zwei Funktionen zu verarbeiten:

Die Verwendung der Bedingungen muss einer Partei zugerechnet werden. Diejenige Partei, welche die Bedingungen stellt, ist Verwender.
Diese Partei muss jene Bedingungen einseitig in den Vertrag eingeführt haben. Das Gegenstück zu gestellten sind im Einzelnen ausgehandelte Bedingungen (vgl. § 305 I 3 BGB).
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