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I. Funktionen des Begriffs „stellen“
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Vertragsbedingungen werden nur dann AGB, wenn der Verwender sie dem Gegner „stellt“. Der Begriff „stellen“ hat dabei zwei Funktionen zu verarbeiten:
| – | Die Verwendung der Bedingungen muss einer Partei zugerechnet werden. Diejenige Partei, welche die Bedingungen stellt, ist Verwender. |
| – | Diese Partei muss jene Bedingungen einseitig in den Vertrag eingeführt haben. Das Gegenstück zu gestellten sind im Einzelnen ausgehandelte Bedingungen (vgl. § 305 I 3 BGB). |