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a) Grundsatz
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Die soeben wiedergegebene Definition entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH[1]. Dabei werden Vertragsbedingungen regelmäßig von derjenigen Partei „gestellt“, welche das Angebot zur Einbeziehung jener Bedingungen in den Vertrag abgibt. Klauseln, die eine Partei selbst in den Vertrag einführt, sind selbst dann nicht von der Gegenseite „gestellt“, wenn sie zu deren Vorteil gereichen[2]: Die §§ 305 ff. BGB schützen eine Partei nur vor Benachteiligung durch den Vertragsgegner, nicht aber vor sich selbst. Dabei verbietet sich freilich jede schematische Betrachtungsweise: